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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21 (https://dejure.org/2021,9611)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.04.2021 - 3 R 97/21 (https://dejure.org/2021,9611)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 (https://dejure.org/2021,9611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 47 Abs 6 VwGO, § 32 S 2 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 16 IfSG, § 11 Abs 9 CoronaV11V ST, § 1 Abs 3 CoronaV11V ST
    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbsttest; Zutrittsverbot; Schule; COVID-19; Selbsttestpflicht für Schulen

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Testpflicht für Schüler während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbindliche Testungen von Schülerinnen und Schülern als Voraussetzung zur Teilnahme ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Bei der in Rede stehenden testabhängigen Gestattung des Zutritts zum Schulgelände handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Wegen der Einzelheiten zur Tauglichkeit von PCR-Tests zum Nachweis einer Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5. März 2021 (Az. 11 S 17/21, juris Rn. 40 ff.) und macht diese sich vollumfänglich zu Eigen (so bereits Beschluss des Senats vom 16. April 2021, a.a.O.).

    Die grundsätzliche Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems wird durch den zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 16. April 2021 (a.a.O.) gestützt.

    Nach der Einschätzung des RKI steigen die COVID-19-Fallzahlen gegenwärtig in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 16. April 2021, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 114/21

    Testpflicht; Schüler; körperliche Unversehrtheit; Corona; informationelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 9. April 2021 (Az. 3 B 114/21, juris Rn. 8) hierzu u.a. nachvollziehbar ausgeführt:.

    Diese Betrachtung berücksichtigt nicht, dass vielfach Ansteckungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ subtilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung noch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessinid=6045DDA245D B4DB 1F94 15EF298DC4A3E.internet061?nn=13490888#doc13776792bodyText3; SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2021, a.a.O.).

    Insoweit wird auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 9. April 2021 (Az. 3 B 114/21, juris Rn. 11-16) zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Verordnungsregelung verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht.

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Bei der in Rede stehenden testabhängigen Gestattung des Zutritts zum Schulgelände handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2021 (a.a.O.) nicht, wonach bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestünden.

    Insoweit erfordert die Testung in Schulen aber eine ständige Begleitung und Evaluation, welche die bestehenden Vor- und Nachteile der eingeschlagenen Teststrategie bewertet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021, a.a.O. S. 11 des Beschlussabdrucks).

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Bei der in Rede stehenden testabhängigen Gestattung des Zutritts zum Schulgelände handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die in den Schulen verwendeten Tests kein hinreichendes Diagnosepotential aufweisen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 60).

    Sofern Hygienekonzepte neben Zutrittsverboten, wie sie hier in Rede stehen, zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, allerdings besonders gut gefördert werden können (zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021, a.a.O. Rn. 61).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.).

    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Die einfache Handhabung des Selbsttests, der lediglich einen Abstrich im vorderen Nasenbereich verlangt oder ggf. als Spuck- oder Lollytest ausgeführt wird, lässt eine Gefährdung der Gesundheit bei sachgerechtem Gebrauch schon nicht vermuten (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 - juris Rn. 62; SächsOVG, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - juris Rn. 67 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Die einfache Handhabung des Selbsttests, der lediglich einen Abstrich im vorderen Nasenbereich verlangt oder ggf. als Spuck- oder Lollytest ausgeführt wird, lässt eine Gefährdung der Gesundheit bei sachgerechtem Gebrauch schon nicht vermuten (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 - juris Rn. 62; SächsOVG, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - juris Rn. 67 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Thüringen, 25.02.2021 - 3 EN 88/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels - hier: Textilwarenhaus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

  • AG Weimar, 08.04.2021 - 9 F 148/21

    Kinderschutzverfahren: Masken- und Mindestabstandspflicht für Schulkinder in

  • AG Weilheim, 13.04.2021 - 2 F 192/21

    Maskenpflicht als Kindeswohlgefährdung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2021 - 3 R 10/21

    Infektionsschutz: Einschränkung des Bewegungsradius und nächtliche Ausgangssperre

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21

    Test- und Maskenpflicht in Schulen

    Der Senat hat diesbezüglich jeweils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Regelungen über das Testen in Schulen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig erweisen (siehe hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 9 ff. und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 34 ff.; siehe auch Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 43 ff.).

    Hierbei handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 46).

    Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 40, und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 48).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ausführlichen Erläuterungen in den Beschlüssen vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 58 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 ff. (siehe im Übrigen auch LVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - LVG 21/21 - juris Rn. 61 ff.).

    Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche durch eine wieder zunehmende Dynamik des Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet wären, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 24 und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 66 und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 65).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 3 R 108/21

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. Ausschluss von der Notbetreuung von

    Die angegriffene Verordnungsregelung entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 9 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. S. 104) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Elften Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 (GVBl. S. 154) - im Folgenden: 11. SARS-CoV-2-EindV -, hinsichtlich derer der Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. April 2021 (Az. 3 R 97/21 - juris) und 22. April 2021 (Az. 3 R 98/21 [nicht veröffentlichte Parallelentscheidung]) zur bestehenden Testpflicht an Schulen (unter dem Gesichtspunkt Ausschluss vom Präsenzunterricht) entschieden hat.

    (1) Der Senat geht weiterhin davon aus, dass sich die angegriffene Vorschrift im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG hält (vgl. Beschluss vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff.).

    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89; zum Ganzen: so bereits Beschluss des Senats vom 21. April 2021, a.a.O., Rn. 53).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.05.2021 - LVG 21/21

    Testungen von Schülern nach 11. SARS-CoV-2-EindV verfassungsgemäß

    intensive Eingriffe darstellen und Regelungen enthalten, die eine Fortführung des Betriebes ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.03.2021 - 3 R 97/21 -, Rn. 90; OVG Schleswig-Holstein, Beschl v. 30.04.2021 - 3 MR 25/21 -, Rn. 37 f.; OVG NRW, Beschl. v. 22.04.2021 - 13 B 559/21 -, Rn. 47; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 12.04.2021 - OVG 11 S 48/21 -, Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 19.03.2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 43; OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2021 - 1 B 180/21 -, Rn. 34).

    Vielmehr werden sie mit Lernaufgaben versorgt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.03.2021 - 3 R 97/21 -, Rn. 59 ff.).

  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 8 E 21.546

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der

    Ergänzend wird weiter angemerkt, dass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 4 der 12. BayIfSMV hat (vgl. dazu etwa BayVerfGH, B.v. 22.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - beck-aktuell; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris; B.v.13.4.2021 - 20 NE 21.1031 - juris; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627 - juris; B.v. 8.12.2020 - 20 CE 20.2875 - juris; siehe auch VGH BW, Be.v. 22.4.2021 - 1 S 1007/21, 1 S 1047/21, 1 S 1049/21, 1 S 1121/21, 1 S 1137/21 - juris; OVG LSA, B.v. 21.4.2021 - 3 R 97/21 - juris; B.v. 16.4.2021 - 3 R 94/21 - juris; VG Weimar, B.v. 20.4.2021 - 8 E 416/21 We - juris; NdsOVG, B.v. 19.4.2021 -13 MN 192/21 - juris; OVG BlnBbg B.v. 15.4.2021 - OVG 11 S 51/21 - juris).
  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 8 E 21.548

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der

    Ergänzend wird weiter angemerkt, dass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 4 der 12. BayIfSMV hat (vgl. dazu etwa BayVerfGH, B.v. 22.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - beck-aktuell; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris; B.v.13.4.2021 - 20 NE 21.1031 - juris; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627 - juris; B.v. 8.12.2020 - 20 CE 20.2875 - juris; siehe auch VGH BW, Be.v. 22.4.2021 - 1 S 1007/21, 1 S 1047/21, 1 S 1049/21, 1 S 1121/21, 1 S 1137/21 - juris; OVG LSA, B.v. 21.4.2021 - 3 R 97/21 - juris; B.v. 16.4.2021 - 3 R 94/21 - juris; VG Weimar, B.v. 20.4.2021 - 8 E 416/21 We - juris; NdsOVG, B.v. 19.4.2021 -13 MN 192/21 - juris; OVG BlnBbg B.v. 15.4.2021 - OVG 11 S 51/21 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - 13 B 948/21

    Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Identifizierung von mit dem Coronavirus

    https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/tests-auf-sars-cov-2/antigen-selbsttest.html#c15237; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 -, juris, Rn. 62.
  • VG Würzburg, 11.05.2021 - W 8 E 21.613

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, Zulässigkeit des Antrags fraglich,

    Das Recht auf Bildung (Art. 14 Abs. 1 GRCh) der Antragstellerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Distanzunterricht nicht in jeder Hinsicht gleichwertig zu Präsenzunterricht ist und dies letztlich nicht sein kann (vgl. OVG LSA, B.v. 21.4.2021 - 3 R 97/21 - BeckRS 2021, 8327 Rn. 47 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2021 - 4 M 109/21

    Vorläufiger Rechtsschutz: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluss - der dem Senat im Zeitpunkt der Entscheidung vorlag - festgestellt, dass sich die in § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Testung als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht an Schulen im Land Sachsen-Anhalt als nicht offensichtlich rechtswidrig erweise, insbesondere die mit der angegriffenen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich verhältnismäßig seien vor dem Hintergrund, dass es sich letztlich um freiwillige Tests handele (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. auch Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2021).
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